Die Zusammenfassung des aktuellen MDK-Berichts über unsere Arbeit finden Sie hier (PDF)
MDK-Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen
Seit Herbst 2009 werden die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und ihre Qualität veröffentlicht. So hat es das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, in § 115 Abs. 1a vorgesehen.
Der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen haben sich im Dezember 2008 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) auf eine Systematik geeinigt, nach der die Qualität der Leistungen von stationären Pflegeeinrichtungen künftig veröffentlicht werden soll. Am 29. Januar 2009 wurde eine ebensolche Regelung für die ambulanten Einrichtungen vereinbart.
Noten bilden die Qualität von Einrichtungen ab
Pflegebedürftige und Angehörige können sich nun mit Hilfe von Noten über die Qualität von Pflegeheimen informieren. Einen erste Orientierung bietet die Gesamtnote einer Pflegeeinrichtung. Darüber hinaus informieren weitere Noten über die Qualität verschiedener Bereiche. Wer sich noch genauer informieren will kann sich auch die Bewertung für jedes einzelne Qualitätskriterium im Transparenzbericht ansehen. Das ist ein entscheidender Schritt in Richtung Qualitätsverbesserung und Verbraucherfreundlichkeit. Grundlage der Veröffentlichung sind die Ergebnisse von MDK-Qualitätsprüfungen und anderen gleichwertigen Prüfungen. Bis Ende 2010 müssen die Medizinischen Dienste alle ambulanten und stationären Einrichtungen im Auftrag der Pflegekassen einmal prüfen, danach ist eine jährliche Kontrolle vorgesehen.
Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR) überarbeitet
Grundlage der MDK-Qualitätsprüfungen bilden die Qualitätsprüfungsrichtlinien und die als Anlage dazugehörigen Erhebungsbogen. QPR und Erhebungsbogen haben die Medizinischen Dienste in der Folge der Transparenzvereinbarungen überarbeitet. Bei den zukünftigen Prüfungen des MDK geht es zum einen um die in den Transparenzvereinbarungen festgelegten und zu veröffentlichenden Kriterien. Darüber hinaus prüft der MDK auch in Zukunft weitere Aspekte. Die Transparenzkriterien werden somit eine Teilmenge der MDK-Prüfkriterien bilden. In Zukunft werden zehn Prozent der Bewohner für die Bewohnerbefragung per Zufall entsprechend der Pflegestufenverteilung ausgewählt. So sieht es die Transparenzvereinbarung vor, die 1:1 in den MDK-Prüfungen umzusetzen ist. Darüber hinaus kann nach den QPR die Zufallsstichprobe erweitert werden, wenn wesentliche Pflegesituationen (z.B. freiheitseinschränkende Maßnahmen oder chronische Wunden) nicht von der Zufallsstichprobe erfasst werden. Diese Ergebnisse dürfen nicht für dieVeröffentlichung der Prüfergebnisse herangezogen werden. Dies würde den Transparenzvereinbarungenwidersprechen. Die Ergänzung der Zufallsstichproben in den genannten Fällen soll der Evaluation der Transparenzvereinbarungen dienen.
Klargestellt wurde auch, dass alle Prüfungen grundsätzlich unangemeldet erfolgen.
Eine Prüfung – zwei Verfahren
Die neuen QPR sehen vor, dass die Transparenzkriterien und die weiteren Kriterien in einer Prüfung erhoben werden, es findet keine getrennte Prüfung statt. An die Prüfung schließen sich zwei getrennte, aber parallel laufende Verfahren an. Erstens: Der MDK erstellt wie bisher einen Prüfbericht und schickt ihn u.a. der Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen zu. Die Pflegeeinrichtung kann zu dem Prüfbericht Stellung nehmen. Auf Basis des Prüfberichtes und der Stellungnahme der Pflegeeinrichtung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen bei festgestellten Qualitätsmängeln einen Bescheid mit Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung der Qualitätsmängel. Gegebenenfalls wird der MDK nach Ablauf der Frist beauftragt zu prüfen, ob die Qualitätsmängel abgestellt worden sind. Zweitens: Der MDK sendet die Ergebnisse der Transparenzkriterien sowie alle Berechnungsergebnisse anhand der Bewertungssystematik in einer EDV-technisch verarbeitbaren Form an die Landesverbände derPflegekassen. Diese erstellen einen (vorläufigen) Transparenzbericht und schicken ihn der Pflegeeinrichtung, die Gelegenheit hat, strittige Fragen innerhalb von 28 Tagen mit den Landesverbänden der Pflegekassen zu klären. Offensichtliche Fehler im Transparenzbericht müssen korrigiert werden. Ob dies erforderlich ist, kann faktisch nur in Abstimmung mit den zuständigen Prüfern des MDK festgestellt werden. Um beide Verfahren zeitlich zu synchronisieren werden die Erstellung des Prüfberichtes und die Datenlieferung für den Transparenzbericht zeitgleich ablaufen. Beide sollen innerhalb von drei Wochen geliefert werden. Nach Ablauf der Frist werden die Ergebnisse von den Landesverbänden der Pflegekassen im Internet veröffentlicht. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die Ergebnisse in der Pflegeeinrichtung an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Zwingende und optionale Prüfkriterien
Die neuen QPR enthalten die durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz definierten Prüfarten:
Regelprüfung (Prüfung im regelmäßigen Rhythmus)
Anlassprüfung (Prüfung aus gegebenem Anlass, z.B. wegen einer Beschwerde)
Wiederholungsprüfung (Prüfung um festzustellen, ob beanstandete Mängel behoben wurden)
Außerdem wurden die Prüfkriterien des MDK erstmals eingeteilt in solche, die zwingend in einer Regelprüfung zu erheben sind, und solche, die optional zu prüfen sind (z.B. bei einer Anlassprüfung). Die zwingenden Prüfkriterien sind in den Erhebungsbogen als sogenannte „Mindestangaben“ gekennzeichnet. Nur diese werden vom MDK standardmäßig geprüft. Darüber hinaus wurde im Erhebungsbogen das Kapitel zur Prüfung der Pflegedokumentation vollständig gestrichen. Diese Verschlankung des Prüfkataloges dient zum einen der Vorgabe, bis Ende 2010 alle Pflegeeinrichtungen mindestens einmal zu prüfen. Zudem legen die MDK damit den Schwerpunkt der Qualitätsprüfungen noch stärker auf die Ergebnisqualität.
Beratungsorientierter Prüfansatz
Bei den Qualitätsprüfungen haben die Medizinischen Dienste von Anfang an auf einen beratungsorientierten Prüfansatz gesetzt. Diesem - seit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) 2006 auch gesetzlich konkretisierten - Ansatz werden die MDK auf verschiedenen Wegen gerecht:
Es finden sog. Impulsberatungen während der örtlichen Prüfung nach § 114 SGB XI statt.
Die Mitarbeiter der MDK-Gemeinschaft informieren und beraten bspw. auf Veranstaltungen über ihre Arbeit und über Möglichkeiten zur Qualitätsverbesserung.
Die MDK-Gemeinschaft erarbeitet sog. Grundsatzstellungnahmen, in denen das aktuelle medizinische und pflegewissenschaftliche Wissen zu pflegerisch bedeutsamen Themen zusammengefasst und praxisorientiert aufbereitet wird (zum Download in der rechten Spalte).
Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht
MDK und Heimaufsicht können gemeinsam prüfen. Von dieser Möglichkeit wird mehr und mehr durch die Mitarbeiter des MDK und die für die Heimaufsicht zuständigen Stellen Gebrauch gemacht. Dies führt zu einer effektiveren Aufgabenerledigung sowie zu einem zwischen Heimaufsicht, Pflegekassen und MDK abgestimmten Vorgehen.
Anforderungen an die Qualifikation der MDK-Prüfer
Mit dem PQsG hat der Gesetzgeber die Pflegeeinrichtungen zur Einführung und Weiterentwicklung eines internen Qualitätsmanagementsystems verpflichtet. Vor diesem Hintergrund verfügen die MDK-Prüfer im Rahmen der Qualitätsprüfung neben aktuellem pflegerischem Fachwissen auch über Kenntnisse zu den einrichtungsinternen Qualitätsmanagementsystemen. Seit 2002 nehmen Pflegefachkräfte und Ärzte des MDK an Auditorenschulungen zum Total-Quality-Management (TQM) mit anschließender Qualifizierungsprüfung teil. Die eingesetzten Mitarbeiter verfügen vielfach über Zusatzqualifikationen insbesondere im Bereich Qualitätsmanagement.
Seit Herbst 2009 werden die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und ihre Qualität veröffentlicht. So hat es das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, in § 115 Abs. 1a vorgesehen.
Der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen haben sich im Dezember 2008 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) auf eine Systematik geeinigt, nach der die Qualität der Leistungen von stationären Pflegeeinrichtungen künftig veröffentlicht werden soll. Am 29. Januar 2009 wurde eine ebensolche Regelung für die ambulanten Einrichtungen vereinbart.
Noten bilden die Qualität von Einrichtungen ab
Pflegebedürftige und Angehörige können sich nun mit Hilfe von Noten über die Qualität von Pflegeheimen informieren. Einen erste Orientierung bietet die Gesamtnote einer Pflegeeinrichtung. Darüber hinaus informieren weitere Noten über die Qualität verschiedener Bereiche. Wer sich noch genauer informieren will kann sich auch die Bewertung für jedes einzelne Qualitätskriterium im Transparenzbericht ansehen. Das ist ein entscheidender Schritt in Richtung Qualitätsverbesserung und Verbraucherfreundlichkeit. Grundlage der Veröffentlichung sind die Ergebnisse von MDK-Qualitätsprüfungen und anderen gleichwertigen Prüfungen. Bis Ende 2010 müssen die Medizinischen Dienste alle ambulanten und stationären Einrichtungen im Auftrag der Pflegekassen einmal prüfen, danach ist eine jährliche Kontrolle vorgesehen.
Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR) überarbeitet
Grundlage der MDK-Qualitätsprüfungen bilden die Qualitätsprüfungsrichtlinien und die als Anlage dazugehörigen Erhebungsbogen. QPR und Erhebungsbogen haben die Medizinischen Dienste in der Folge der Transparenzvereinbarungen überarbeitet. Bei den zukünftigen Prüfungen des MDK geht es zum einen um die in den Transparenzvereinbarungen festgelegten und zu veröffentlichenden Kriterien. Darüber hinaus prüft der MDK auch in Zukunft weitere Aspekte. Die Transparenzkriterien werden somit eine Teilmenge der MDK-Prüfkriterien bilden. In Zukunft werden zehn Prozent der Bewohner für die Bewohnerbefragung per Zufall entsprechend der Pflegestufenverteilung ausgewählt. So sieht es die Transparenzvereinbarung vor, die 1:1 in den MDK-Prüfungen umzusetzen ist. Darüber hinaus kann nach den QPR die Zufallsstichprobe erweitert werden, wenn wesentliche Pflegesituationen (z.B. freiheitseinschränkende Maßnahmen oder chronische Wunden) nicht von der Zufallsstichprobe erfasst werden. Diese Ergebnisse dürfen nicht für dieVeröffentlichung der Prüfergebnisse herangezogen werden. Dies würde den Transparenzvereinbarungenwidersprechen. Die Ergänzung der Zufallsstichproben in den genannten Fällen soll der Evaluation der Transparenzvereinbarungen dienen.
Klargestellt wurde auch, dass alle Prüfungen grundsätzlich unangemeldet erfolgen.
Eine Prüfung – zwei Verfahren
Die neuen QPR sehen vor, dass die Transparenzkriterien und die weiteren Kriterien in einer Prüfung erhoben werden, es findet keine getrennte Prüfung statt. An die Prüfung schließen sich zwei getrennte, aber parallel laufende Verfahren an. Erstens: Der MDK erstellt wie bisher einen Prüfbericht und schickt ihn u.a. der Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen zu. Die Pflegeeinrichtung kann zu dem Prüfbericht Stellung nehmen. Auf Basis des Prüfberichtes und der Stellungnahme der Pflegeeinrichtung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen bei festgestellten Qualitätsmängeln einen Bescheid mit Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung der Qualitätsmängel. Gegebenenfalls wird der MDK nach Ablauf der Frist beauftragt zu prüfen, ob die Qualitätsmängel abgestellt worden sind. Zweitens: Der MDK sendet die Ergebnisse der Transparenzkriterien sowie alle Berechnungsergebnisse anhand der Bewertungssystematik in einer EDV-technisch verarbeitbaren Form an die Landesverbände derPflegekassen. Diese erstellen einen (vorläufigen) Transparenzbericht und schicken ihn der Pflegeeinrichtung, die Gelegenheit hat, strittige Fragen innerhalb von 28 Tagen mit den Landesverbänden der Pflegekassen zu klären. Offensichtliche Fehler im Transparenzbericht müssen korrigiert werden. Ob dies erforderlich ist, kann faktisch nur in Abstimmung mit den zuständigen Prüfern des MDK festgestellt werden. Um beide Verfahren zeitlich zu synchronisieren werden die Erstellung des Prüfberichtes und die Datenlieferung für den Transparenzbericht zeitgleich ablaufen. Beide sollen innerhalb von drei Wochen geliefert werden. Nach Ablauf der Frist werden die Ergebnisse von den Landesverbänden der Pflegekassen im Internet veröffentlicht. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die Ergebnisse in der Pflegeeinrichtung an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Zwingende und optionale Prüfkriterien
Die neuen QPR enthalten die durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz definierten Prüfarten:
Regelprüfung (Prüfung im regelmäßigen Rhythmus)
Anlassprüfung (Prüfung aus gegebenem Anlass, z.B. wegen einer Beschwerde)
Wiederholungsprüfung (Prüfung um festzustellen, ob beanstandete Mängel behoben wurden)
Außerdem wurden die Prüfkriterien des MDK erstmals eingeteilt in solche, die zwingend in einer Regelprüfung zu erheben sind, und solche, die optional zu prüfen sind (z.B. bei einer Anlassprüfung). Die zwingenden Prüfkriterien sind in den Erhebungsbogen als sogenannte „Mindestangaben“ gekennzeichnet. Nur diese werden vom MDK standardmäßig geprüft. Darüber hinaus wurde im Erhebungsbogen das Kapitel zur Prüfung der Pflegedokumentation vollständig gestrichen. Diese Verschlankung des Prüfkataloges dient zum einen der Vorgabe, bis Ende 2010 alle Pflegeeinrichtungen mindestens einmal zu prüfen. Zudem legen die MDK damit den Schwerpunkt der Qualitätsprüfungen noch stärker auf die Ergebnisqualität.
Beratungsorientierter Prüfansatz
Bei den Qualitätsprüfungen haben die Medizinischen Dienste von Anfang an auf einen beratungsorientierten Prüfansatz gesetzt. Diesem - seit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) 2006 auch gesetzlich konkretisierten - Ansatz werden die MDK auf verschiedenen Wegen gerecht:
Es finden sog. Impulsberatungen während der örtlichen Prüfung nach § 114 SGB XI statt.
Die Mitarbeiter der MDK-Gemeinschaft informieren und beraten bspw. auf Veranstaltungen über ihre Arbeit und über Möglichkeiten zur Qualitätsverbesserung.
Die MDK-Gemeinschaft erarbeitet sog. Grundsatzstellungnahmen, in denen das aktuelle medizinische und pflegewissenschaftliche Wissen zu pflegerisch bedeutsamen Themen zusammengefasst und praxisorientiert aufbereitet wird (zum Download in der rechten Spalte).
Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht
MDK und Heimaufsicht können gemeinsam prüfen. Von dieser Möglichkeit wird mehr und mehr durch die Mitarbeiter des MDK und die für die Heimaufsicht zuständigen Stellen Gebrauch gemacht. Dies führt zu einer effektiveren Aufgabenerledigung sowie zu einem zwischen Heimaufsicht, Pflegekassen und MDK abgestimmten Vorgehen.
Anforderungen an die Qualifikation der MDK-Prüfer
Mit dem PQsG hat der Gesetzgeber die Pflegeeinrichtungen zur Einführung und Weiterentwicklung eines internen Qualitätsmanagementsystems verpflichtet. Vor diesem Hintergrund verfügen die MDK-Prüfer im Rahmen der Qualitätsprüfung neben aktuellem pflegerischem Fachwissen auch über Kenntnisse zu den einrichtungsinternen Qualitätsmanagementsystemen. Seit 2002 nehmen Pflegefachkräfte und Ärzte des MDK an Auditorenschulungen zum Total-Quality-Management (TQM) mit anschließender Qualifizierungsprüfung teil. Die eingesetzten Mitarbeiter verfügen vielfach über Zusatzqualifikationen insbesondere im Bereich Qualitätsmanagement.
Quelle:http://www.mdk.de/1328.htm
Datenschutz, Haftungsausschluss, Impressum
Gestaltung, Layout, Programmierung, Text – JourKomm – Journalismus/Kommunikation: www.JourKomm.de